Bekanntmachung des Ministeriums für Wohnungsbau und Stadt-Land-Entwicklung zu den PV-Anforderungen für Neubauten

Am 13. Oktober 2021 veröffentlichte das Ministerium für Wohnungsbau und Stadt-Land-Entwicklung offiziell die Ankündigung des Ministeriums für Wohnungsbau und Stadt-Land-Entwicklung zur Herausgabe des nationalen Standards „Allgemeine Spezifikation für Gebäudeenergieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien“ und genehmigte die „Allgemeine Spezifikation für Gebäudeenergieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien“ als nationalen Standard. Sie wird ab dem 1. April 2022 umgesetzt.

Das Ministerium für Wohnungsbau und Stadt-Land-Entwicklung erklärte, dass es sich bei den nun veröffentlichten Spezifikationen um verbindliche technische Bauvorschriften handele und alle Bestimmungen strikt umgesetzt werden müssten. Die entsprechenden verbindlichen Bestimmungen der geltenden technischen Baunormen werden gleichzeitig aufgehoben. Sollten die entsprechenden Bestimmungen der geltenden technischen Baunormen mit den nun veröffentlichten Spezifikationen nicht übereinstimmen, gelten die Bestimmungen der nun veröffentlichten Spezifikationen.

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Der „Code“ stellt klar, dass Solarenergiesysteme in Neubauten installiert werden sollten, die geplante Lebensdauer der Kollektoren mehr als 15 Jahre und die geplante Lebensdauer der Photovoltaikmodule mehr als 25 Jahre betragen sollte.

Bekanntmachung des Ministeriums für Wohnungsbau und Stadt-Land-Entwicklung zur Veröffentlichung des nationalen Standards „Allgemeine Spezifikationen für die Energieeinsparung in Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien“:

Die „Allgemeine Spezifikation für Gebäudeenergieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien“ ist nun als nationale Norm mit der Nummer GB 55015-2021 verabschiedet und tritt am 1. April 2022 in Kraft. Diese Spezifikation ist eine verbindliche technische Bauvorschrift, deren Bestimmungen strikt umzusetzen sind. Die einschlägigen verbindlichen Bestimmungen der geltenden technischen Baunormen werden gleichzeitig aufgehoben. Sollten die einschlägigen Bestimmungen der geltenden technischen Baunormen mit dieser Norm nicht vereinbar sein, haben die Bestimmungen dieser Norm Vorrang.

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Veröffentlichungszeit: 08.04.2022